Der Bundestrojaner als Spam-Vorwand

Faszinierend, wie Spammer aktuelle Themen aus der Politik aufgreifen:

Betreff: Onlinedurchsuchung NR-[33582789]

Sehr geehrter Internetnutzer,

im Rahmen unserer ständigen automatisierten Überprüfung von sogenannten Tauschbörsen im Internet, wurde folgende IP-Adresse auf unserem System ermittelt. […]

Der Inhalt Ihres Rechners wurde als Beweismittel mittels den neuen Bundestrojaner sichergestellt.

[…] Das vollständige Protokoll Ihrer Online-Durchsuchung finden Sie im Anhang dieser Email.

Ich selbst kann diesen Versuch (der übrigens prima meinem Spam-Filter zum Opfer gefallen ist, nichtmal der wahrscheinlich angehängt Trojaner kam durch) nur belächeln.

Realistisch betrachtet würde die Polizei einen über eine eventuelle Durchsuchung (die derzeit nicht erlaubt ist) nicht per E-Mail informieren, schon garnicht mit einer Anwendung (.exe) im Anhang. Ich bezweifele auch, dass der komplette „Inhalt Ihres Rechners“ übertragen werden würde. Und ich hoffe, dass unsere Beamten weniger Grammatikfehler in ihre Texte bauen…

Traurig nur, dass die Masche wahrscheinlich trotzdem bei irgendjemandem funktionieren wird…

3 thoughts on “Der Bundestrojaner als Spam-Vorwand
  1. Ja das ist wohl wahr. Daran habe ich auch gedacht, als diese E-Mail mehrfach in den letzten Tagen bei mir ankam (im Spamordner).
    Bei Berichten über die Online-Durchsuchungen sollten die Zuschauer/Leser auch gleich auf die Gefahr des Missbrauchs hingewiesen werden.
    Oder besser: die Vorgehensweise der Polizei im Falle eines Falls erklären. Dann würde man bei Erhalt dieser E-Mail gleich Verdacht schöpfen und sie richtigerweise als Spam einordnen.

  2. Besonders traurig finde ich, dass das LKA Rheinland-Pfalz auf AOL Adressen zurückgreifen muss :D Haben die nach den ganzen Ausgaben für die Onlinedurchsuchung kein Geld mehr für nen gescheiten SMTP? Herrlich ;)

  3. Und dann auch noch § 249
    Raub
    (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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