Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass man über illegale Angebote zwar berichten, aber keine Links auf sie setzen darf.
Acht Unternehmen der Musikindustrie hatten den Heise-Zeitschriften-Verlag verklagt, weil dieser im Januar 2005 online über das Programm „AnyDVD“ des Herstellers SlySoft berichtet hatte. Dem Hersteller zufolge ist die Software in der Lage alle gängigen Kopierschutzverfahren (bzw. Abspielschutzverfahren) von DVDs und Audio-CDs auszuhebeln. Dies ist allerdings in Deutschland verboten (§95a UrhG). Die Kläger sahen in dem Artikel eine „Beihilfe zur Verbreitung von Knack-Tools“.
Weder das Landes, noch das Oberlandesgericht wollten dieser Argumentation folgen. Wie der Verlag meinten auch die Gerichte, man könne der Presse Berichte über solche Angebote nicht verbieten. Den gesetzten Link sahen sie allerdings nicht mehr als von der Pressefreiheit gedeckt an. Die „Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht“ sei eine „Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss“.
Die Berufungsanträge beider Seiten wurden vom Gericht zurückgewiesen. Da dies allerdings eine Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren war, bleibt beiden Parteien noch die Möglichkeit, im Hauptverfahren zu klagen.
(Quellen: Spiegel Online und heise online)