Arne Trautmann hat den neunten Teil seiner Reihe „Fotorecht Spezial“ veröffentlicht.
In „Die Einwilligung des Abgebildeten“ geht es um die Fragen, wie ein Abgelichteter der Veröffentlichung seiner Abbildung zustimmt, und in welchem Umfang er das tut.
Einer der Kernpunkte ist dabei die Auslegung einer sogenannten „Willenserklärung“.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Selbst wenn man also von einem Fotografierten eine Zustimmung in der Art von „Macht damit was ihr wollt“ bekommt, kann man deshalb nicht unbedingt auch wirklich alles mit dem Foto tun. Beispielsweise kann man davon ausgehen, dass der Betroffene trotzdem nicht in einem herabwürdigenden oder zwielichtigen Zusammenhang gezeigt werden möchte.
(via Basic Thinking)
Schön. Danach habe ich gesucht. Danke für den Hint.