8. November 2005

Fotorecht – Die Einwilligung des Abgebildeten

Arne Trautmann hat den neunten Teil seiner Reihe “Fotorecht Spezial” veröffentlicht.

In “Die Einwilligung des Abgebildeten” geht es um die Fragen, wie ein Abgelichteter der Veröffentlichung seiner Abbildung zustimmt, und in welchem Umfang er das tut.

Einer der Kernpunkte ist dabei die Auslegung einer sogenannten “Willenserklärung”.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Selbst wenn man also von einem Fotografierten eine Zustimmung in der Art von “Macht damit was ihr wollt” bekommt, kann man deshalb nicht unbedingt auch wirklich alles mit dem Foto tun. Beispielsweise kann man davon ausgehen, dass der Betroffene trotzdem nicht in einem herabwürdigenden oder zwielichtigen Zusammenhang gezeigt werden möchte.

(via Basic Thinking)

Mehr über: EinwilligungFotoFotorechtPersonenRechtWillenserklärung

1 Kommentar »

  1. Schön. Danach habe ich gesucht. Danke für den Hint.

    Kommentar von Thomas Schewe — 20. November 2005 @ 21:56

TrackBack URI

Einen Kommentar hinterlassen

Ich behalte mir vor, URLs zu löschen, wenn sie für Werbung halte.

Generell besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Aber keine Sorge, kritische Meinungen werden nicht zensiert. Beleidigungen und Verbotenes werden allerdings gelöscht, falls sie mir auffallen.

Powered by WordPress

Abonnieren

blogoscoop