„Die Karlsruher Richter hatten über die rechtlichen Anforderungen an einen Zugriff auf E-Mails in der Mailbox eines Internet-Nutzers zu entscheiden und wählten einen Weg mit nur geringen Hürden für den staatlichen Zugang.
[…]
Nach Auffassung der Karlsruher Richter stelle der Zugriff auf E-Mails in der Mailbox eine Postbeschlagnahme nach Paragraph 99 StPO dar. (heise online)“